Satzung

der
Bürgerinitiative Windkraft Niederasphe e.V.


§ 1 Name

Der am 29.04.2019 gegründete Verein trägt den Namen „Bürgerinitiative Windkraft Niederasphe ”. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.


§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in der Großgemeinde 35117 Münchhausen am Christenberg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg eingetragen werden.


§ 3 Zweck

Der Verein „Bürgerinitiative Windkraft Niederasphe“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.  Der Verein fördert nicht nur vorübergehend vorwiegend Ziele des Umweltschutzes. Im Schwerpunkt fördert er Naturschutz und Landschaftspflege.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und der Heimatpflege und Heimatkunde, die Förderung von Erziehung und Bildung in vorgenannten Bereichen sowie die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung in Münchhausen am Christenberg und Umgebung. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Aktivitäten in folgenden Tätigkeitsbereichen: 

  1. Veranstaltungen zum Schutze der Menschen und der Landschaft und der in diesem Bereich vorkommenden Tier -u. Pflanzenwelt wie Bürgerinformationsveranstaltungen, Führungen, Vorträge, praktische Unterweisungen und begleitete Natur- und Biotop-pflege sowie ggf. Erkundung für Jugendliche
  2. Prüfung der Verträglichkeit von Windenergieanlagen in der Region der Großgemeinde Münchhausen am Christenberg und Umgebung.
  3. Unterstützung der in den unter 1. und 2. genannten Bereichen tätigen gemeinnützigen örtlichen Vereine und Interessengruppen bei mit dem Satzungszweck zu vereinbarenden Aktivitäten.
  4. Durchsetzung und Wahrung der Rechte zu Pkt. 1-3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 


§ 4 Gesetzliche Vertretung des Vereins

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, hierunter ein Vorsitzender, vertreten den Verein gemeinsam.


§ 5 Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person, welche die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat gleiche Rechte und Pflichten und ab Aufnahme volles Stimmrecht. 

Sofern der Verein einen Mitgliedsbeitrag erhebt, ist dieser in einer vom Vorstand zu bestimmenden Beitragsordnung zu regeln.

Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, ohne Frist und ohne Angabe von Gründen aus dem Verein auszutreten. Die Erklärung über den Austritt hat gegenüber dem Vorstand in schriftlicher Form zu erfolgen. Mit dem Tage des Austritts verliert das Mitglied sämtliche bestehenden und evtl. später entstehenden Ansprüche an den Verein. Etwaige entrichtete Mitgliedsbeiträge werden bei Austritt nicht erstattet.

Die Mitgliedschaft endet ebenfalls mit Ausschluss aus dem Verein, welchen der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Mehrheitsbeschluss beschließt.


§ 6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe: 

1.         Mitgliederversammlung 

2.         Vorstand 

1. Mitgliederversammlung 

1.1. Einberufung

Die Mitgliederversammlung wird aus den Mitgliedern des Vereins gebildet. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal je Kalenderjahr durchzuführen. Die Einladung hat mindesten zwei Wochen vor dem Versammlungstermin – mit Angabe der Tagesordnung – durch schriftliche Einladung (vorzugsweise in elektronischer Form, z. B. per E-Mail, ansonsten per Brief) zu erfolgen. Soweit der Verein eine eigene Website eingerichtet hat, genügt bei gleicher Einladungsfrist eine dort veröffentlichte Einladung.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn wenigstens 20 % der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder wenn es sonst im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. 

1.2. Wahlperiode

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.  Wiederwahl ist zulässig.

Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich bis zu einer erfolgreichen Neuwahl.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der verbliebene Vorstand berechtigt, ein so freigewordenes Vorstandsamt durch Vorstandsbeschluss bis zum Ende der laufenden Wahlperiode nachzubesetzen.

1.3 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung

  1. nimmt die Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwartes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über deren Genehmigung,
  2. wählt bei Bedarf einen Versammlungsleiter,
  3. beschließt über die Entlastung des Vorstandes,      
  4. wählt die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer,
  5. entscheidet über Anträge,
  6. beschließt über Änderungen der Satzung.

1.4. Anträge

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Verspätet eingehende Anträge und solche, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung beraten und entschieden werden und dies nur, soweit sie keine Änderung der Satzung zum Gegenstand haben.

1.5. Beschlussfähigkeit / Mehrheitserfordernisse

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Enthaltungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

1.6. Unterbrechung

Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss unterbrochen und binnen einer Frist von vier Wochen fortgesetzt werden. Sofern Ort und Zeit des Fortsetzungstermins in dem Unterbrechungsbeschluss benannt werden, bedarf es keiner weiteren Einladung zu dem Fortsetzungstermin.

2. Vorstand 

2.1. Geschäftsführender Vorstand

Dem Vorstand gehören folgende Personen/Funktionsträger an: 

  1. drei gleichberechtigte Vorsitzende
  2. Erster Schriftführer 
  3. Erster Kassierer (Schatzmeister) 

Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2.2. Erweiterter Vorstand

Neben dem geschäftsführenden Vorstand gehören dem erweiterten Vorstand noch folgende Mitglieder an:

  1. Zweiter Schriftführer
  2. Zweiter Kassierer
  3. bis zu 10 Beisitzer.

Diese erlangen keine Vertretungsrechte nach außen. 

2.3. Sitzung des Vorstandes und Beschlussfassung

Die Vorstandssitzungen werden bei Bedarf von einem der Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.  Enthaltungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

2.4. Aufwandsvergütung

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern für deren Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Arbeitsaufwand zukommt. Für diesen Fall ist eine Vergütungsordnung zu beschließen.


§ 7 Kassenprüfer, Protokollführung

7.1. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zwei Kassenprüfer, deren Amtsdauer jeweils zwei Jahre beträgt. Die Kassenprüfer müssen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht gleichzeitig während der Amtsperiode Mitglieder des Vorstandes sein.  Die Kassenprüfer sind verpflichtet, den abgeschlossenen Jahreskassenbericht zu überprüfen, und sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Kassen- und Geschäftsbücher des Vereins zu nehmen und Prüfungen durchzuführen. Sie sind außerdem verpflichtet, ohne Zögern Prüfungen vorzunehmen, sofern es berechtigte und hinreichend begründete Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Kassen- und Geschäftsführung geben sollte.  Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie in den Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten. 

7.2. Protokollführung 

Die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind vom Protokollführer (Schriftführer) schriftlich aufzunehmen. Die Protokolle zu den Mitgliederversammlungen sind von dieser, die der Vorstandssitzungen vom Vorstand, in der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen und von einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der jeweiligen Versammlung gegenzuzeichnen. 


§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 9 Haftung

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften. 


§ 10 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, sofern nicht ein anderer, durch Gesetz oder Rechtsvorschriften vorliegender Grund die Auflösung erforderlich macht.  Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine steuerbegünstigte Körperschaft in der Großgemeinde Münchhausen am Christenberg.  Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die begünstigte Körperschaft zu bestimmen. Wird keine Bestimmung getroffen, fällt das Vereinsvermögen dem Förderverein der Grundschule Münchhausen zu.


§ 11 Eintragungsvollmacht

Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den Vorstand, jede Satzungsänderung, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich ist, durch Vorstandsbeschluss vorzunehmen. Hierüber sind die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren.



Beschlossen in Niederasphe, am 29.04.2019

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